Mieter müssen Winterdienst nicht immer bezahlen
Berlin, 05.11.2012. Ein Vermieter darf nicht einfach auf Kosten der Mieter einen Winterdienst beauftragen, wenn diese den Winterdienst jahrelang beanstandungsfrei durchgeführt haben. Hierauf weist das Internetportal www.urteile-zum-winterdienst.de hin.
Gut 30 Jahre hatten Mieter eines Hauses regelmäßig den Winterdienst durchgeführt, bis der Vermieter sich eines Tages entschied, eine Firma zu beauftragen. Der Vermieter argumentierte, dass die Fremdvergabe „zweckmäßig“ sei und einen „reibungslosen Ablauf des Winterdienstes“ gewährleiste.
Die Kosten für die Beauftragung der Winterdienst-Firma wollte der Vermieter den Mietern als Betriebskosten in Rechnung stellen und verklagte diese vor dem Amtsgericht Dortmund.
Gericht gibt Mietern Recht
Das Amtsgericht wies die Klage ab und gab den Mietern Recht. Es sei nicht nachzuvollziehen, weshalb nur durch die Fremdvergabe ein reibungsloser Ablauf des Winterdienstes zu gewährleisten sei. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Mieter über 30 Jahre regelmäßig und ohne jede Beanstandung den Winterdienst durchgeführt hätten, sei die Argumentation des Vermieters nicht nachvollziehbar (Amtsgericht Dortmund, Urteil vom 19.09.2011, Az. 414 C 5891/11).
Urteile zum Winterdienst
Das Portal www.urteile-zum-winterdienst.de informiert in den Wintermonaten laufend über neue Urteile zum Winterdienst und zur Streupflicht. Da die gesetzlichen Voraussetzungen in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich sind, nennt das Portal speziell für jedes Bundesland die entsprechenden Voraussetzungen und einschlägigen Landessgesetze.
Pressemitteilung vom 05.11.2012