Räum- und Streupflicht im Winter
2. Wer trägt die Kosten?
Zu der Kostentragungspflicht für die Räum- und Streupflicht gibt es noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung. Der Mieter muss jedenfalls dann die Kosten tragen, wenn er aufgrund ausdrücklicher Regelung im Mietvertrag sich dazu verpflichtet hat (vgl. AG Wuppertal, Urt. v. 03.02.1982, Az.: 31 C 500/81 = WM 82, 114) oder aber die Kosten werden im Rahmen der Nebenkosten dem Mieter auferlegt, wenn die Arbeiten von einer Firma vorgenommen werden.
3. In welchem Umfang gilt die Räum- und Streupflicht?
Die Räum- und Streupflicht gilt nicht nur für die Gehwege. So wurde die Verkehrssicherungspflicht auch verletzt als eine Frau auf der Zugangsrampe zur Tiefgarage stürzte und sich verletzte (vgl. ). Grenzt außerdem das Grundstück an mehreren Straßen, so gilt die Winterpflicht für jede Grundstücksseite und nicht nur für die Seite, von der aus man das Grundstück betritt (vgl. ).
4. Wann muss gestreut werden?
Sollte es im Mietvertrag keine Regelung dazu geben zu welchen Zeiten der Winterdienst vorgenommen werden muss und gibt die örtliche Straßenreinigungssatzung ebenso keine Auskunft darüber, so gilt das allgemein übliche. Danach besteht vor Einsetzen des üblichen Tageswerkes gegen 7.00 Uhr keine Räum- und Streupflicht (vgl. = NJW-RR 2008, 1331). An Sonn- und Feiertagen muss nicht vor 9.00 Uhr gestreut werden (). Die Pflicht endet um 20.00 Uhr (vgl. = NJW 1985, 270). Bestehen jedoch konkrete Anhaltspunkte für eine Glatteisbildung ist nach Ansicht des eine vorbeugende Streuung auch außerhalb dieses Zeitrahmens notwendig.
5. Welches Streumittel ist einzusetzen?
Vorgaben welches Streumittel einzusetzen ist können die kommunalen Straßenreinigungssatzungen machen. Allgemein wird Granulat oder Split ausreichen. Nur in besonderen Fällen, wie zum Beispiel bei starken Gefällen, wird der Einsatz von Salz notwendig sein (vgl. LG Rottweil – 2 O 312/07). Wobei eine Gemeinde nicht für einen aggressiven Einsatz von Salz haftbar gemacht werden kann, wenn sie dazu verpflichtet war (vgl. OLG Thüringen – 4 U 218/05).






