Räum- und Streupflicht im Winter
2. Wer trägt die Kosten?
Zu der Kostentragungspflicht für die Räum- und Streupflicht gibt es noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung. Der Mieter muss jedenfalls dann die Kosten tragen, wenn er aufgrund ausdrücklicher Regelung im Mietvertrag sich dazu verpflichtet hat (vgl. AG Wuppertal, Urt. v. 03.02.1982, Az.: 31 C 500/81 = WM 82, 114) oder aber die Kosten werden im Rahmen der Nebenkosten dem Mieter auferlegt, wenn die Arbeiten von einer Firma vorgenommen werden.
3. In welchem Umfang gilt die Räum- und Streupflicht?
Die Räum- und Streupflicht gilt nicht nur für die Gehwege. So wurde die Verkehrssicherungspflicht auch verletzt als eine Frau auf der Zugangsrampe zur Tiefgarage stürzte und sich verletzte (vgl. Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 30.12.2008, Az. 14 U 107/07). Grenzt außerdem das Grundstück an mehreren Straßen, so gilt die Winterpflicht für jede Grundstücksseite und nicht nur für die Seite, von der aus man das Grundstück betritt (vgl. Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil vom 19.03.2008, Az. 4 U 55/07).
4. Wann muss gestreut werden?
Sollte es im Mietvertrag keine Regelung dazu geben zu welchen Zeiten der Winterdienst vorgenommen werden muss und gibt die örtliche Straßenreinigungssatzung ebenso keine Auskunft darüber, so gilt das allgemein übliche. Danach besteht vor Einsetzen des üblichen Tageswerkes gegen 7.00 Uhr keine Räum- und Streupflicht (vgl. Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 28.03.2008, Az. 5 U 101/08 = NJW-RR 2008, 1331). An Sonn- und Feiertagen muss nicht vor 9.00 Uhr gestreut werden (Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 28.09.2001, Az. 6 U 90/01). Die Pflicht endet um 20.00 Uhr (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 02.10.1984, Az. VI ZR 125/83 = NJW 1985, 270). Bestehen jedoch konkrete Anhaltspunkte für eine Glatteisbildung ist nach Ansicht des OLG Brandenburgs (Urt. v. 18.01.2007 – 5 U 86/06) eine vorbeugende Streuung auch außerhalb dieses Zeitrahmens notwendig.
5. Welches Streumittel ist einzusetzen?
Vorgaben welches Streumittel einzusetzen ist können die kommunalen Straßenreinigungssatzungen machen. Allgemein wird Granulat oder Split ausreichen. Nur in besonderen Fällen, wie zum Beispiel bei starken Gefällen, wird der Einsatz von Salz notwendig sein (vgl. LG Rottweil – 2 O 312/07). Wobei eine Gemeinde nicht für einen aggressiven Einsatz von Salz haftbar gemacht werden kann, wenn sie dazu verpflichtet war (vgl. OLG Thüringen – 4 U 218/05).
aktuelle Urteile zum Winterdienst, sowie der Räum- und Streupflicht
- Winterliche Räum- und Streupflicht bei ernsthafter lokaler Glättegefahr (17.01.2023)
- Mietvertragliche Pflicht zur Übernahme des Winterdienstes durch Erdgeschossmieter schließt Umlage der Kosten auf andere Mieter aus (16.12.2022)
- Winterdienstpflicht im verkehrsberuhigten Bereich bei bloßer optischer Abgrenzung von Gehweg und Fahrbahn (13.01.2020)
- BGH: Glättestellen im Bereich zwischen parkenden Fahrzeugen auf Kundenparkplatz eines Supermarktes müssen nicht bestreut werden (03.01.2020)
- Verkehrssicherungspflicht bei Wanderwegen (11.11.2019)
- Wohnungseigentümergemeinschaft darf Bestellung eines Winterdienstes für öffentlichen Weg beschließen (04.11.2019)
- Unterlassene Streukontrolle: Verkehrssicherungspflichtigen trifft bei Unfall wegen Glatteis volle Haftung (14.01.2019)
- Kein Anspruch auf Schmerzensgeld bei Nutzung eines erkennbar nicht gestreuten und geräumten Weges bei Glatteis (09.01.2019)
- Anspruch auf Schadensersatz wegen Lackschäden am geparkten Pkw durch bei Schneeräumung weggeschleuderten Splitts (27.12.2018)
- Beschluss über Beauftragung von Mini-Jobbern anstatt Fremdfirma mit Winterdienst durch Wohnungseigentümer entspricht regelmäßig nicht ordnungsgemäßer Verwaltung (20.11.2018)