Räum- und Streupflicht in den Bundesländern
Niedersachsen
Die Winterdienstpflicht für das Land Niedersachsen wird im Niedersächsischen Straßengesetz (NStrG) geregelt. Die Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage einschließlich der Ortsdurchfahrten von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen sind zu reinigen (§ 52 Abs. 1 NStrG). Dazu gehört gemäß § 52 Abs. 1 Satz 2 lit. b) und c) NStrG auch die Winterdienstpflicht.
1. Winterdienstpflichtige (§ 52 Abs. 2 NStrG)
Reinigungspflichtig sind grundsätzlich die Gemeinden.
2. Beauftragung durch Dritte (§ 52 Abs. 4 NStrG)
Die Gemeinden können durch Satzung die ihnen obliegenden Winterdienstpflichten ganz oder zum Teil den Eigentümern der anliegenden Grundstücke auferlegen.
Die Winterdienstpflichten können nicht übertragen werden, wenn sie den Eigentümern wegen der Verkehrsverhältnisse nicht zuzumuten sind.
Hat für den Winterdienstpflichtigen mit Zustimmung der Gemeinde ein anderer die Ausführung der Reinigung übernommen, so ist nur dieser zur Reinigung öffentlich-rechtlich verpflichtet.
3. Umfang des Winterdienstes
Zum Umfang des Winterdienstes bietet lediglich § 52 Abs. 1 Satz 2 lit. b) und c) NStrG Anhaltpunkte. Danach gehört zur Reinigung auch die Schneeräumung auf den Fahrbahnen und Gehwegen sowie bei Glätte das Bestreuen der Gehwege, Fußgängerüberwege und der gefährlichen Fahrbahnstellen mit nicht unbedeutendem Verkehr.
Darüber hinaus wird der Umfang der Winterdienstpflicht durch Satzung der Gemeinden bestimmt bzw. wenn eine solche fehlt, unter Berücksichtigung der Verkehrssicherungspflicht einzelfallabhängig sein.
4. Einzusetzendes Streumittel
Das Niedersächsische Straßengesetz stellt keine Anforderungen an das zu verwendende Streumittel.
5. Folgen bei Nichtbeachtung
Die Nichtbeachtung der Winterdienstpflicht wird im Land Niedersachsen nicht als Ordnungswidrigkeit geahndet.
Zu beachten ist aber, dass die zivilrechtliche Haftung wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht weiterhin bestehen bleibt.






