Räum- und Streupflicht in den Bundesländern

Bremen und Bremerhaven

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Die Winterdienstpflicht im Land Bremen wird im Bremischen Landesstraßengesetz (BremLStrG) geregelt. Gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 BremLStrG sind die Straßen zu reinigen. In diesen Rahmen gehören zur Reinigung auch das Schneeräumen sowie das Abstumpfen von Eis- und Schneeglätte auf Gehwegen, Fußgängerüberwegen, Straßeneinmündungen und gefährlichen Fahrbahnstrecken, soweit ein nicht unbedeutender Verkehr stattfindet (§ 39 Abs. 1 Satz 3 BremLStrG).

1. Winterdienstpflichtige

Die Straßenreinigungspflicht ist vom Träger der Straßenbaulast wahrzunehmen, soweit sie nicht nach §§ 40 bis 42 des BremLStrG anderen Personen obliegt oder anderen Personen in öffentlich-rechtlich verbindlicher Weise übertragen worden ist (§ 39 Abs. 2 BremLStrG). Träger der Straßenbaulast ist die Gemeinde (§ 11 Abs. 1 BremLStrG). Die aus der Winterdienstpflicht der Gemeinde entstehenden Kosten können durch Satzung den Anliegern auferlegt werden (§ 39 Abs. 3 BremLStrG).

Diesen obliegt innerhalb von geschlossenen Ortschaften auch die Reinigung der dem Fußgängerverkehr dienenden Straßen und Straßenteile einschließlich der in deren Verlauf vorhandenen Treppen jeweils für die Straßenstrecke vor dem angrenzenden Grundstück (§ 41 Abs. 1 BremLStrG). Anlieger sind die Eigentümer der Grundstücke, die an die Straßen angrenzen, sowie die Erbbauberechtigten und die Nießbraucher (§ 4 Abs. 1 BremLStrG).

In Zweifelsfällen bestimmt die Ortspolizeibehörde den Reinigungspflichtigen durch schriftlichen Bescheid (§ 41 Abs. 7 BremLStrG).

2. Beauftragung durch Dritte

Mit Zustimmung der Ortspolizeibehörde kann der Winterdienstpflichtige die Ausführung des Winterdienstes einen anderen auferlegen. Dieser ist dann zur polizeimäßigen Reinigung öffentlich-rechtlich verpflichtet (§ 42 Abs. 2 BremLStrG).

Die Reinigungspflichtigen müssen eine geeignete Person mit der Ausführung des Winterdienstes beauftragen, wenn sie nicht auf dem Grundstück oder in seiner Nähe wohnen oder wegen ihres Alters, wegen Krankheit oder aus sonstigen Gründen nicht in der Lage sind, die Pflicht zu erfüllen (§ 41 Abs. 3 BremLStrG).

3. Umfang des Winterdienstes

Der Winterdienst ist bei von der Fahrbahn abgesetzten Gehwegen jeweils bis zu einer Breite von 3 m vor dem angrenzenden Grundstück durchzuführen. Bei Straßen ohne von der Fahrbahn abgesetzte Gehwege ist ein Randstreifen beiderseits der Straße vor dem angrenzenden Grundstück in einer Breite von 1,50 m zu räumen und zu streuen. Bei für den allgemeinen Kraftfahrzeugverkehr nicht zugelassenen Straßen (Wohnwege, Fußgängerstraßen und -plätze) ist der Winterdienst mit Ausnahme der darin vorhandenen Gleiszonen und Fahrbahnen für öffentliche Verkehrsmittel jeweils bis zur Straßenmitte, höchstens jedoch bis zu einer Breite von jeweils 3 m vor dem angrenzenden Grundstück auszuführen (§ 41 Abs. 5 BremLStrG).

In Zweifelsfällen bestimmt die Ortspolizeibehörde über den Umfang der Reinigungspflicht durch schriftlichen Bescheid (§ 41 Abs. 7 BremLStrG).

a. Zeitlicher Rahmen des Winterdienstes (§ 41 Abs. 4 BremLstrG)

Die Verpflichtungen zum Winterdienst in geschlossenen Ortschaften ruhen an Werktagen in der Zeit von 20.30 bis 7.00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen von 20.00 bis 9.00 Uhr.

b. Beseitigung des Schnees (§ 41 Abs. 6 Sätze 1 bis 7 und 9 BremLStrG)

Der wegzuräumende Schnee ist bei von der Fahrbahn abgesetzten Gehwegen auf dem Gehweg oder auf dem Randstreifen zur Fahrbahn hin anzuhäufen. Auf dem Fahrbahnrand darf der Schnee in diesem Falle nur gelagert werden, soweit nicht für den Fußgängerverkehr ein mindestens 1,50 m breiter Streifen des Gehweges verbleibt.

Bei Straßen ohne von der Fahrbahn abgesetzte Gehwege ist der wegzuräumende Schnee auf dem Fahrbahnrand, sofern ein Randstreifen vorhanden ist, auf diesem zu lagern.

Bei für den allgemeinen Kraftfahrzeugverkehr nicht zugelassenen Straßen ist der Schnee auf einem Streifen in der Straßenmitte zu lagern.

Auf Radwegen darf Schnee nicht gelagert werden. An Haltestellen, Straßeneinmündungen und Fußgängerüberwegen sind genügend breite Durchgänge zu schaffen. Schacht- und Hydrantendeckel sowie Überflurhydranten sind freizuhalten. Das gleiche gilt für Kanalrosten und Straßenbahnschienen im Falle der Lagerung auf dem Fahrbahnrand.

Eis- und Schneerückstände sind nach ihrem Tauen unverzüglich zu beseitigen.

4. Einzusetzendes Streumittel

Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr kann durch Rechtsverordnung oder Allgemeinverfügung die Verwendung von Streumitteln, die sich auf den Straßenkörper, die Straßenbenutzer, Pflanzen oder Gewässer nachteilig auswirken können, regeln und untersagen (§ 39 Abs. 6 BremLStrG).

Vorbehaltlich einer solchen Maßnahme dürfen Salze und salzhaltige Streumittel gemäß § 41 Abs. 6 Satz 8 BremLStrG nur in geringen Mengen und nur bei Glatteis sowie zum Auftauen festgetretener Eis- und Schneerückstände gestreut werden. Bei Straßen, in denen Bäume stehen oder die auf anliegende begrünte oder baumbestandene Grundstücke entwässern, dürfen Salze oder salzhaltige Streumittel nicht verwendet werden.

5. Folgen bei Nichtbeachtung

Ordnungswidrig handelt gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 5 BremLStrG, wer seine Pflicht zum Schneeräumen und Abstumpfen von Eis- und Schneeglätte auf den dem Fußgängerverkehr vorbehaltenen Straßen und Straßenteilen nach § 41 BremLStrG verletzt oder dabei über das dort zugelassene Maß hinaus Salze oder salzhaltige Streumittel verwendet.

Zu beachten ist, dass die zivilrechtliche Haftung wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht weiterhin bestehen bleibt.

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Allgemeines zur Streupflicht:

1. Wer trägt die Verkehrssicherungspflicht?

2. Wer trägt die Kosten?

3. In welchem Umfang gilt die Räum- und Streupflicht?

4. Wann muss gestreut werden?

5. Welches Streumittel ist einzusetzen?

6. Gilt der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz?

7. Wer haftet bei einem Sturz?

8. Kann die Haftung ausgeschlossen werden?

9. Haftet meine Versicherung?

 
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