Räum- und Streupflicht in den Bundesländern

Mecklenburg-Vorpommern

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)

Die Winterdienstpflicht für das Land Mecklenburg-Vorpommern regelt das Straßen- und Wegegesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG - MV).

1. Winterdienstpflichtige

Zu den Aufgaben der Straßenbaulastträger gehören gemäß § 11 Abs. 3 StrWG - MV nicht das Schneeräumen und das Streuen bei Schnee- oder Eisglätte. Die Träger der Straßenbaulast sollen jedoch nach besten Kräften die öffentlichen Straßen von Schnee räumen und bei Schnee- und Eisglätte streuen. Zwar enthält die Vorschrift keine Verpflichtung zum Winterdienst.  Die Winterdienstpflicht ergibt sich aber aus § 50 StrWG - MV.

Wer Träger der Straßenbaulast ist, regeln die §§ 12 bis 14 und 16 StrWG - MV. Danach sind grundsätzlich das Land, die Gemeinden oder die Landkreise bzw. kreisfreien Städte Träger der Baulast.

Die Winterdienstpflicht gemäß § 50 StrWG - MV trifft die Gemeinde (§ 50 Abs. 4 Satz 1 StrWG - MV).

Die Gemeinden sind berechtigt, durch Satzung die Eigentümer oder die zur Nutzung dinglich Berechtigten der anliegenden Grundstücke sowie der durch die Straße erschlossenen Grundstücke zu den entstehenden Kosten heranzuziehen (§ 50 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 StrWG - MV).

2. Beauftragung durch Dritte

Die Gemeinden sind berechtigt, durch Satzung die Winterdienstpflicht ganz oder teilweise den Eigentümern der anliegenden Grundstücke oder den zur Nutzung dinglich Berechtigten aufzuerlegen (§ 50 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 StrWG - MV) und vorzusehen, dass auf Antrag des Verpflichteten ein Dritter die Winterdienstpflicht anstelle des Eigentümers oder des zur Nutzung dinglich Berechtigten übernimmt (§ 50 Abs. 4 Satz 2 Nr. 4 StrWG - MV).

3. Umfang des Winterdienstes

Alle innerhalb der geschlossenen Ortslage gelegenen öffentlichen Straßen sind zu reinigen. Art und Umfang der Reinigung richten sich nach den örtlichen Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (§ 50 Abs. 1 StrWG - MV).

Zur Reinigung gehört auch die Schneeräumung auf den Gehwegen und Überwegen für Fußgänger sowie bei Schneeglätte und Glatteis das Bestreuen der Gehwege und Fußgängerüberwege. Soweit in Fußgängerzonen und in verkehrsberuhigten Bereichen Gehwege nicht vorhanden sind, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,50 m Breite entlang der Grundstücksgrenze (§ 50 Abs. 2 StrWG - MV).

Die Reinigungspflichtigen haben im Übrigen die Fahrbahnen der öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit von Schnee zu räumen und bei Schnee- und Eisglätte zu streuen, soweit das zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich ist (§ 50 Abs. 3 StrWG - MV).

Die Gemeinden sind berechtigt, durch Satzung einzelne außerhalb der geschlossenen Ortslage gelegene Straßen oder Straßenteile in die Winterdienstpflicht einzubeziehen, soweit die anliegenden Grundstücke in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut sind (§ 50 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 StrWG - MV).

Art und Umfang der Winterdienstpflicht kann ebenfalls durch Satzung bestimmt werden (§ 50 Abs. 4 Satz 2 Nr. 5 StrWG - MV).

Die vorstehenden Ausführungen finden auf die Bundesfernstraßen Anwendung (§ 50 Abs. 6 StrWG - MV).

4. Einzusetzendes Streumittel

Das Straßen- und Wegegesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommerns stellt keine Anforderungen an das zu verwendende Streumittel. Lediglich in § 50 Abs. 6 StrWG - MV wird der allgemeine Grundsatz aufgestellt, dass bei der Winterdienstpflicht den Belangen des Umweltschutzes angemessen Rechnung zu tragen ist.

5. Folgen bei Nichtbeachtung

Nach § 61 Abs. 1 Nr. 7 StrWG - MV handelt ordnungswidrig, wer die ihm durch eine Satzung auferlegte oder von ihm übernommene Winterdienstpflicht nicht erfüllt, sofern die Satzung insoweit auf diese Vorschrift verweist.

Zu beachten ist, dass die zivilrechtliche Haftung wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht weiterhin bestehen bleibt.

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.

Allgemeines zur Streupflicht:

1. Wer trägt die Verkehrssicherungspflicht?

2. Wer trägt die Kosten?

3. In welchem Umfang gilt die Räum- und Streupflicht?

4. Wann muss gestreut werden?

5. Welches Streumittel ist einzusetzen?

6. Gilt der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz?

7. Wer haftet bei einem Sturz?

8. Kann die Haftung ausgeschlossen werden?

9. Haftet meine Versicherung?

 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?

Finden Sie eine Anwältin oder Anwalt aus Ihrer Region in Deutschlands großer Anwaltssuche.

 

Urteile-zum-Winterdienst.de wird vom Deutschen Anwaltsregister herausgegeben und veröffentlicht regelmäßig neue Urteile zur Streupflicht und Räumpflicht bei Eis und Schnee bzw. allgemein zum Thema Winterdienst.