Räum- und Streupflicht in den Bundesländern

Hamburg

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern3/0/5(3)

Die Winterdienstpflicht für die Hansestadt Hamburg wird im Hamburgischen Wegegesetz (HWG) geregelt.

1. Winterdienstpflichtige

Soweit die Anlieger nicht zum Winterdienst verpflichtet sind, führt die Stadtreinigung den Winterdienst durch. Ausgenommen von der Verpflichtung der Stadtreinigung zum Winterdienst sind die ausschließlich dem Fußgängerverkehr oder dem Fahrradverkehr dienenden Wegeflächen im Hafengebiet und die öffentlichen Wege auf Neuwerk. Dort tritt bei der Wahrnehmung von Aufgaben des Winterdienstes die Trägerin der Wegebaulast an die Stelle der Stadtreinigung (§ 28 Abs. 2 HWG).

Bei Schnee- und Eisglätte sollen die öffentlichen Wege, soweit es sich um besonders gefährliche Stellen verkehrswichtiger Wege handelt, von der Stadtreinigung oder der Trägerin der Wegebaulast nach besten Kräften im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit geräumt und gestreut werden (§ 28 Abs. 3 Satz 1 HWG).

Anlieger einer privaten Verkehrsfläche, die dem allgemeinen Verkehr zugänglich gemacht wurden, sind ebenfalls zum Winterdienst verpflichtet (§ 25 Abs. 1 Satz 3 HWG).

Trägerin der Wegebaulast ist gemäß § 12 Abs. 1 HWG die Hansestadt Hamburg, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

Anlieger sind die Eigentümer sowie die Erbbau- und Nießbrauchsberechtigten der Grundstücke, die an die öffentlichen Wege angrenzen (§ 3 Abs. 1 HWG).

2. Beauftragung durch Dritte (§ 34 HWG)

Die zum Winterdienst Verpflichteten müssen, soweit der Winterdienst nicht durch den öffentlichen Reinigungsdienst übernommen worden ist, eine geeignete Person mit der Ausführung der Reinigung und des Winterdienstes beauftragen, wenn sie

  • nicht auf dem Grundstück oder in seiner Nähe wohnen oder
  • wegen ihres Alters, wegen Krankheit oder aus sonstigen Gründen nicht in der Lage sind, die Pflichten zur Reinigung oder zum Winterdienst zu erfüllen.

Sie haben im Falle des vorübergehenden oder dauernden Wegfalls der Eignung unverzüglich eine andere Person mit der Ausführung der Reinigung und des Winterdienstes zu beauftragen.

3. Umfang des Winterdienstes

Die Anlieger sind verpflichtet, die folgenden Anlagen von Eis und Schnee in der für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite, mindestens aber einen 1 m breiten Streifen von Schnee und Eis zu befreien:

  • die dem Fußgängerverkehr oder dem Fahrradverkehr dienenden, von der Fahrbahn baulich abgesetzten Wegeanlagen (Gehwege und Fahrradwege)
  • Fußgängerzonen und Wohnwege
  • verkehrsberuhigte Bereiche, wenn die Seitenbereiche von dem übrigen Straßenraum abgegrenzt sind

Die Winterdienstpflicht besteht für folgende Anlagen nicht:

  • ausschließlich dem Fahrradverkehr dienenden Flächen
  • soweit Wasserläufe, Bahnkörper mit Ausnahme von Bahnhöfen oder sonstigen Bahnanlagen mit Zu- und Abgangsverkehr, öffentliche Grün- und Erholungsanlagen sowie landwirtschaftlich oder forstwirtschaftlich genutzte, nicht Wohnzwecken dienende Flächen an die zu reinigenden Wegestrecken grenzen

Bei Fußgängerzogen, Wohnwegen und in verkehrsberuhigten Bereichen ist auf jeder Seite des Weges außerhalb der für den ruhenden Verkehr bestimmten Flächen (Parkplätze) der Winterdienst durchzuführen. Bei Eckgrundstücken ist bis an den Fahrbahnrand der kreuzenden oder einmündenden Straße zu reinigen. Bei Grundstücken, vor denen sich ein Fußgängerüberweg oder eine signalisierte Fußgängerfurt befindet, ist ein Streifen bis an den Fahrbahnrand zu reinigen. Treppen sind in voller Breite zu reinigen (§ 31 Abs. 1 HWG).

Bei Glätte ist mit abstumpfenden Mitteln, wenn notwendig wiederholt, zu streuen (§ 31 Abs. 2 Satz 1 HWG).

Schnee ist unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls zu räumen. Glätte ist sofort nach Eintritt abzustreuen. Eisbildungen, denen nicht ausreichend durch Streuen entgegengewirkt werden kann, sind zu beseitigen (§ 31 Abs. 3 Sätze 1 und 2 HWG).

Nach § 31 Abs. 5 HWG sind Straßenrinnen spätestens bei Eintritt von Tauwetter von Schnee und Eis so freizumachen, dass Schmelzwasser ablaufen kann.

a. Zeitlicher Rahmen des Winterdienstes (§ 31 Abs. 3 Satz 3 HWG)

Dauert der Schneefall über 20 Uhr hinaus an oder tritt danach Schneefall, Eis oder Glätte auf, sind die Arbeiten bis 8.30 Uhr des folgenden Tages, an Sonn- und Feiertagen bis 9.30 Uhr, vorzunehmen.

b. Beseitigung des Schnees (§ 31 Abs. 4 HWG)

Der Schnee ist auf dem Außenrand der oben genannten Anlagen oder außerhalb der Treppen so anzuhäufen, dass der Verkehr nicht behindert wird. Dabei sind Fußgängerübergänge, Radwege, Haltestellen der öffentlichen Verkehrsmittel sowie Flächen für Abfallbehälter und Sperrmüll am Abfuhrtag in dem erforderlichen Umfang freizuhalten.

Vor Hauseingängen, Einfahrten, Schaltschränken sowie an Beleuchtungs- und Lichtsignalmasten darf der Schnee nicht angehäuft werden.

Über den für Feuerlöschzwecke bestimmten Unterflurhydranten und an deren rotumrandeten Hinweisschildern im Bereich der oben genannten Anlagen ist der Schnee so zu beseitigen, dass diese Einrichtungen erkennbar bleiben.

4. Einzusetzendes Streumittel

Der Einsatz von Tausalz oder tausalzhaltigen Mitteln ist nur auf Fahrbahnen zulässig und dort so gering wie möglich zu halten. Auf die Belange des Umweltschutzes ist besondere Rücksicht zu nehmen (§ 28 Abs. 3 Satz 3 HWG).

Nach § 31 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 HWG dürfen Tausalz und tausalzhaltige Mittel für den Winterdienst der Anlieger nicht verwendet werden. Der Senat hat bisher von der Möglichkeit durch Rechtsverordnung die Verwendung weiterer Streumittel, die sich auf die Wegebenutzer, den Wegekörper oder auf Pflanzen, Boden oder Gewässer schädlich auswirken können, zu untersagen noch keinen Gebrauch gemacht. Im Hafengebiet kann die Wegeaufsichtsbehörde Ausnahmen davon zulassen.

5. Folgen bei Nichtbeachtung

Ordnungswidrig handelt, wer einer Pflicht nach den §§ 31 und  34 HWG nicht nachkommt, insbesondere als winterdienstpflichtige Person nicht dafür sorgt, dass der nach § 34 HWG Beauftragte die Reinigung ordnungsgemäß ausführt, oder im Falle des vorübergehenden oder dauernden Wegfalls der Eignung des Beauftragten nicht unverzüglich eine andere Person mit der Reinigung beauftragt (§ 72 Abs. 1 Nr. 6 HWG) bzw. entgegen § 31 Abs. 2 Satz 2 HWG Tausalz oder tausalzhaltige Mittel zum Streuen verwendet (§ 72 Abs. 1 Nr. 9 HWG).

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50000 Euro geahndet werden (§ 72 Abs. 2 HWG).

Zu beachten ist, dass die zivilrechtliche Haftung wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht weiterhin bestehen bleibt.

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 3 von 5 (3 Bewertungen abgegeben) Bitte bewerten Sie diesen Artikel.

Allgemeines zur Streupflicht:

1. Wer trägt die Verkehrssicherungspflicht?

2. Wer trägt die Kosten?

3. In welchem Umfang gilt die Räum- und Streupflicht?

4. Wann muss gestreut werden?

5. Welches Streumittel ist einzusetzen?

6. Gilt der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz?

7. Wer haftet bei einem Sturz?

8. Kann die Haftung ausgeschlossen werden?

9. Haftet meine Versicherung?

 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?

Finden Sie eine Anwältin oder Anwalt aus Ihrer Region in Deutschlands großer Anwaltssuche.

 

Urteile-zum-Winterdienst.de wird vom Deutschen Anwaltsregister herausgegeben und veröffentlicht regelmäßig neue Urteile zur Streupflicht und Räumpflicht bei Eis und Schnee bzw. allgemein zum Thema Winterdienst.