Räum- und Streupflicht in den Bundesländern

Nordrhein-Westfalen

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Die Winterdienstpflicht für das Land Nordrhein-Westfalen regeln das Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) und vor allem das Gesetz über die Reinigung öffentlicher Straßen (StrReinG NRW).

1. Winterdienstpflichtige

Die Träger der Straßenbaulast sollen nach besten Kräften bei Schnee und Eisglätte räumen und streuen (§ 9 Abs. 3 Satz 1 StrWG NRW). Zwar enthält die Vorschrift keine Verpflichtung auf Leistung eines Winterdienstes.  Die Winterdienstpflicht ergibt sich aber aus dem Gesetz über die Reinigung öffentlicher Straßen.

Wer Träger der Straßenbaulast ist, regeln die §§ 43 und 44 StrWG NRW. Danach sind grundsätzlich das Land, die Gemeinden oder die Landkreise bzw. kreisfreien Städte Träger der Baulast.

Die Winterdienstpflicht trifft gemäß dem Gesetz über die Reinigung öffentlicher Straßen die Gemeinde (§ 1 Abs. 1 Satz 1 StrReinG NRW).

Die Gemeinden können von den Eigentümern sowie von den Erbbauberechtigten der durch die Straße erschlossenen Grundstücke als Gegenleistung für die Kosten der Straßenreinigung eine Benutzungsgebühr nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes erheben (§ 3 StrReinG NRW).

2. Beauftragung durch Dritte

Die Gemeinden können die Reinigung der Gehwege sowie der Fahrbahnen durch Satzung den Eigentümern und Erbbauberechtigten der an die Gehwege angrenzenden und durch sie erschlossenen Grundstücke auferlegen. Die Übertragung des Winterdienstes für die Fahrbahnen ist jedoch nur möglich soweit dies unter Berücksichtigung der Verkehrsverhältnisse zumutbar ist (§ 4 Abs. 1 Sätze 1, 2 und 4 StrReinG NRW).  Die Satzung kann vorsehen, dass auf Antrag des Verpflichteten an dessen Stelle ein anderer die Winterdienstpflicht übernimmt (§ 4 Abs. 3 StrReinG NRW).

3. Umfang des Winterdienstes

Die Winterdienstpflicht umfasst gemäß § 1 StrReinG NRW:

  • öffentliche Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslagen
  • Bundesfernstraßen, Landstraßen und Kreisstraßen jedoch nur, soweit es sich um Ortsdurchfahrten handelt
  • das Schneeräumen auf den Fahrbahnen und Gehwegen
  • das Bestreuen der Gehwege, Fußgängerüberwege und gefährlichen Stellen auf den Fahrbahnen bei Schnee- und Eisglätte

In der gemeindlichen Satzung sind Art und Umfang der Reinigungspflicht zu bestimmen (§ 4 Abs. 2 StrReinG NRW). Darüber hinaus können für die Winterwartung gesonderte Regelungen getroffen werden (§ 4 Abs. 1 Satz 3 StrReinG NRW).

4. Einzusetzendes Streumittel

Regelungen zur Art des Einsatzes von Streumitteln enthalten das Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen und das Gesetz über die Reinigung öffentlicher Straßen nicht.

5. Folgen bei Nichtbeachtung

Die Nichtbeachtung der Winterdienstpflicht wird im Land Nordrhein-Westfalen nicht als Ordnungswidrigkeit geahndet.

Zu beachten ist aber, dass die zivilrechtliche Haftung wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht weiterhin bestehen bleibt.

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Allgemeines zur Streupflicht:

1. Wer trägt die Verkehrssicherungspflicht?

2. Wer trägt die Kosten?

3. In welchem Umfang gilt die Räum- und Streupflicht?

4. Wann muss gestreut werden?

5. Welches Streumittel ist einzusetzen?

6. Gilt der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz?

7. Wer haftet bei einem Sturz?

8. Kann die Haftung ausgeschlossen werden?

9. Haftet meine Versicherung?

 
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