Räum- und Streupflicht in den Bundesländern
Sachsen

















Die Winterdienstpflicht für das Land Sachsen regelt das Sächsische Straßengesetz (SächsStrG).
1. Winterdienstpflichtige
Zu den Aufgaben der Straßenbaulastträger gehören gemäß § 9 Abs. 2 Sätze 1 bis 2 SächsStrG nicht das Schneeräumen und das Streuen bei Schnee- oder Eisglätte. Die Träger der Straßenbaulast sollen jedoch nach besten Kräften die öffentlichen Straßen von Schnee räumen und bei Schnee- und Eisglätte streuen. Ein Rechtsanspruch darauf besteht nicht. Zwar enthält die Vorschrift weder eine Verpflichtung noch einen Anspruch auf Leistung eines Winterdienstes. Die Winterdienstpflicht ergibt sich aber aus § 51 SächsStrG.
Wer Träger der Straßenbaulast ist, regelt § 44 SächsStrG. Danach sind grundsätzlich das Land, die Gemeinden oder die Landkreise bzw. kreisfreien Städte Träger der Baulast.
Die Winterdienstpflicht gemäß § 51 SächsStrG trifft die Gemeinde (§ 51 Abs. 1 SächsStrG).
Die Gemeinden sind berechtigt, durch Satzung den Eigentümern oder Besitzern der durch öffentliche Straßen erschlossenen Grundstücke zu den entsprechenden Kosten heranzuziehen. (§ 51 Abs. 5 Satz 1 Fall 2 SächsStrG).
2. Beauftragung durch Dritte
Die Gemeinden sind berechtigt, durch Satzung die Verpflichtung zum Winterdienst ganz oder teilweise den Eigentümern oder Besitzern der durch öffentliche Straßen erschlossenen Grundstücke aufzuerlegen (§ 51 Abs. 5 Satz 1 Fall 1 SächsStrG).
3. Umfang des Winterdienstes
Die Winterdienstpflicht erstreckt sich auf alle öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage (§ 51 Abs. 1 SächsStrG) und umfasst auch die Verpflichtung, die Gehwege und Überwege für Fußgänger vom Schnee zu räumen und bei Schnee- und Eisglätte zu streuen. Soweit in Fußgängerzonen und in verkehrsberuhigten Bereichen Gehwege nicht vorhanden sind, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,5 m Breite entlang der Grundstücksgrenze (§ 51 Abs. 3 SächsStrG).
Die Gemeinden haben im Übrigen die öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit vom Schnee zu räumen und bei Schnee- und Eisglätte zu streuen, soweit dies zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich ist und nicht andere aufgrund sonstiger Rechtsvorschriften, insbesondere der Verkehrssicherungspflicht, hierzu verpflichtet sind (§ 51 Abs. 4 SächsStrG).
Die Gemeinden können durch Satzung die Winterdienstpflicht auf solche öffentlichen Straßen außerhalb der geschlossenen Ortslage ausdehnen, an die bebaute Grundstücke angrenzen (§ 51 Abs. 2 SächsStrG).
Die vorstehenden Ausführungen finden auf die Bundesstraßen Anwendung (§ 51 Abs. 6 SächsStrG).
4. Einzusetzendes Streumittel
Nach § 9 Abs. 2 Satz 4 SächsStrG ist beim Streuen der Einsatz von Auftausalzen und anderen Mitteln, die sich umweltschädlich auswirken können, so gering wie möglich zu halten.
5. Folgen bei Nichtbeachtung
Nach § 52 Abs. 1 Nr. 12 SächsStrG handelt ordnungswidrig, wer einer aufgrund des § 51 Abs. 5 Satz 1 SächsStrG erlassenen Satzung zuwiderhandelt, soweit die Satzung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 52 Abs. 2 SächsStrG mit einer Geldbuße von bis zu 500 EUR geahndet werden.
Zu beachten ist, dass die zivilrechtliche Haftung wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht weiterhin bestehen bleibt.