Räum- und Streupflicht in den Bundesländern

Sachsen

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Die Winterdienstpflicht für das Land Sachsen regelt das Sächsische Straßengesetz (SächsStrG).

1. Winterdienstpflichtige

Zu den Aufgaben der Straßenbaulastträger gehören gemäß § 9 Abs. 2 Sätze 1 bis 2 SächsStrG nicht das Schneeräumen und das Streuen bei Schnee- oder Eisglätte. Die Träger der Straßenbaulast sollen jedoch nach besten Kräften die öffentlichen Straßen von Schnee räumen und bei Schnee- und Eisglätte streuen. Ein Rechtsanspruch darauf besteht nicht. Zwar enthält die Vorschrift weder eine Verpflichtung noch einen Anspruch auf Leistung eines Winterdienstes.  Die Winterdienstpflicht ergibt sich aber aus § 51 SächsStrG.

Wer Träger der Straßenbaulast ist, regelt § 44 SächsStrG. Danach sind grundsätzlich das Land, die Gemeinden oder die Landkreise bzw. kreisfreien Städte Träger der Baulast.

Die Winterdienstpflicht gemäß § 51 SächsStrG trifft die Gemeinde (§ 51 Abs. 1 SächsStrG).

Die Gemeinden sind berechtigt, durch Satzung den Eigentümern oder Besitzern der durch öffentliche Straßen erschlossenen Grundstücke zu den entsprechenden Kosten heranzuziehen. (§ 51 Abs. 5 Satz 1 Fall 2 SächsStrG).

2. Beauftragung durch Dritte

Die Gemeinden sind berechtigt, durch Satzung die  Verpflichtung zum Winterdienst ganz oder teilweise den Eigentümern oder Besitzern der durch öffentliche Straßen erschlossenen Grundstücke aufzuerlegen (§ 51 Abs. 5 Satz 1 Fall 1 SächsStrG).

3. Umfang des Winterdienstes

Die Winterdienstpflicht erstreckt sich auf alle öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage (§ 51 Abs. 1 SächsStrG) und umfasst auch die Verpflichtung, die Gehwege und Überwege für Fußgänger vom Schnee zu räumen und bei Schnee- und Eisglätte zu streuen. Soweit in Fußgängerzonen und in verkehrsberuhigten Bereichen Gehwege nicht vorhanden sind, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,5 m Breite entlang der Grundstücksgrenze (§ 51 Abs. 3 SächsStrG).

Die Gemeinden haben im Übrigen die öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit vom Schnee zu räumen und bei Schnee- und Eisglätte zu streuen, soweit dies zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich ist und nicht andere aufgrund sonstiger Rechtsvorschriften, insbesondere der Verkehrssicherungspflicht, hierzu verpflichtet sind (§ 51 Abs. 4 SächsStrG).

Die Gemeinden können durch Satzung die Winterdienstpflicht auf solche öffentlichen Straßen außerhalb der geschlossenen Ortslage ausdehnen, an die bebaute Grundstücke angrenzen (§ 51 Abs. 2 SächsStrG).

Die vorstehenden Ausführungen finden auf die Bundesstraßen Anwendung (§ 51 Abs. 6 SächsStrG).

4. Einzusetzendes Streumittel

Nach § 9 Abs. 2 Satz 4 SächsStrG ist beim Streuen der Einsatz von Auftausalzen und anderen Mitteln, die sich umweltschädlich auswirken können, so gering wie möglich zu halten.

5. Folgen bei Nichtbeachtung

Nach § 52 Abs. 1 Nr. 12 SächsStrG handelt ordnungswidrig, wer einer aufgrund des § 51 Abs. 5 Satz 1 SächsStrG erlassenen Satzung zuwiderhandelt, soweit die Satzung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 52 Abs. 2 SächsStrG mit einer Geldbuße von bis zu 500 EUR geahndet werden.

Zu beachten ist, dass die zivilrechtliche Haftung wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht weiterhin bestehen bleibt.

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Allgemeines zur Streupflicht:

1. Wer trägt die Verkehrssicherungspflicht?

2. Wer trägt die Kosten?

3. In welchem Umfang gilt die Räum- und Streupflicht?

4. Wann muss gestreut werden?

5. Welches Streumittel ist einzusetzen?

6. Gilt der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz?

7. Wer haftet bei einem Sturz?

8. Kann die Haftung ausgeschlossen werden?

9. Haftet meine Versicherung?

 
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