Räum- und Streupflicht in den Bundesländern

Saarland

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Die Winterdienstpflicht für das Land Saarland regelt das Saarländische Straßengesetz (SStrG).

1. Winterdienstpflichtige

Zu den Aufgaben der Straßenbaulastträger gehören nicht das Schneeräumen und das Streuen bei Schnee- und Eisglätte (§ 9 Abs. 3 SStrG). Zwar enthält die Vorschrift keine Verpflichtung zum Winterdienst. Die Winterdienstpflicht ergibt sich aber aus § 53 SStrG.

Wer Träger der Straßenbaulast ist, regeln die §§ 46, 47, 50 SStrG. Danach sind grundsätzlich das Land oder die Gemeinden Träger der Baulast.

Die Winterdienstpflicht gemäß § 53 SStrG obliegt grundsätzlich der Gemeinde (§ 53 Abs. 1 Satz 2 SStrG).

Die Gemeinden sind berechtigt, durch Satzung die Eigentümer oder die zur Nutzung dinglich Berechtigten der anliegenden Grundstücke sowie der durch die Straße erschlossenen Grundstücke zu den entstehenden Kosten heranzuziehen (§ 53 Abs. 3 Nr. 3 SStrG).

2. Beauftragung durch Dritte

Die Gemeinden sind berechtigt, durch Satzung die Winterdienstpflicht ganz oder teilweise den Eigentümern der anliegenden Grundstücke oder den zur Nutzung dinglich Berechtigten aufzuerlegen. Dies gilt nicht für den Winterdienst auf den Fahrbahnen, wenn wegen der Verkehrsdichte Gefahr für Leib und Leben der Verpflichteten zu befürchten ist (§ 53 Abs. 3 Nr. 2 SStrG). Ebenso kann die Gemeinde durch Satzung vorsehen, dass auf Antrag des Verpflichteten ein Dritter die Winterdienstpflicht anstelle des Eigentümers oder des zur Nutzung dinglich Berechtigten übernimmt (§ 53 Abs. 3 Nr. 4 SStrG).

3. Umfang des Winterdienstes

Alle innerhalb der geschlossenen Ortslage gelegenen Straßen einschließlich der Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen und Landstraßen sind von der Winterdienstpflicht umfasst (§ 53 Abs. 1 Satz 1 SStrG).

Sie umfasst insbesondere das Säubern der Fahrbahnen und Gehwege, die Schneeräumung auf den Fahrbahnen und Gehwegen sowie bei Glatteis und Schneeglätte das Bestreuen der Gehwege, Fußgängerüberwege und der besonders gefährlichen Fahrbahnstellen (§ 53 Abs. 1 Satz 3 SStrG).

Die Gemeinden sind berechtigt, durch Satzung einzelne außerhalb der geschlossenen Ortslage gelegene Straßen oder Straßenteile in die Reinigungspflicht einzubeziehen, soweit die anliegenden Grundstücke in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut sind (§ 53 Abs. 3 Nr. 1 SStrG) und Art und Umfang der Reinigungspflicht zu bestimmen (§ 53 Abs. 3 Nr. 5 SStrG).

4. Einzusetzendes Streumittel

Das Saarländische Straßengesetz stellt keine Anforderungen an das zu verwendende Streumittel.

5. Folgen bei Nichtbeachtung

Nach § 61 Abs. 1 Nr. 14 SStrG handelt ordnungswidrig, wer die ihm durch Satzung auf Grund des § 53 Abs. 3 SStrG auferlegte Winterdienstpflicht verletzt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 500 Euro geahndet werden (§ 61 Abs. 2 Satz 1 SStrG).

Zu beachten ist, dass die zivilrechtliche Haftung wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht weiterhin bestehen bleibt.

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Allgemeines zur Streupflicht:

1. Wer trägt die Verkehrssicherungspflicht?

2. Wer trägt die Kosten?

3. In welchem Umfang gilt die Räum- und Streupflicht?

4. Wann muss gestreut werden?

5. Welches Streumittel ist einzusetzen?

6. Gilt der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz?

7. Wer haftet bei einem Sturz?

8. Kann die Haftung ausgeschlossen werden?

9. Haftet meine Versicherung?

 
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